Allgemeines
In Deutschland gibt es vier anerkannte psychotherapeutische Verfahren, die von den Krankenkassen übernommen werden: Die Verhaltenstherapie, die psychoanalytische Psychotherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Systemische Therapie. In unserer Praxis arbeiten Therapeut:innen mehrerer Verfahren und Schwerpunkten.
Psychotherapeut:innen unterliegen, wie auch Fachärzte:innen, der gesetzlichen Schweigepflicht.
Sprechstunde
Im Erstgespräch, der psychotherapeutischen Sprechstunde, stellen wir fest, ob ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung vorliegt und sprechen eine Behandlungsempfehlung aus. Sie erfahren, wie Sie am besten unterstützt werden können und welche konkreten Schritte dafür nötig sind.
Patient:innen der PKV oder Beihilfe, können Sprechstunden oder Therapiestunden direkt über Doctolib buchen.
Als Patient:in der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie eine Sprechstunde über die Telefonnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigung oder online unter www.116117-termine.de buchen.
Wir behandeln Menschen mit gesetzlicher und privater Krankenversicherung sowie Selbstzahler*innen.
Therapie
Nach den Sprechstunden wird ein Antrag auf Psychotherapie gestellt. Nach Bewilligung kann die Therapie beginnen, die je nach Umfang und Krankenkasse bis zu 24 bzw. in Ausnahmefällen 60 Stunden, in der Tiefenpsychologie bis zu 100 Stunden, umfasst.
Private Krankenversicherungen übernehmen meistens 50 Therapiestunden pro Kalenderjahr ohne Antrag.
Aufgrund der hohen Nachfrage können wir derzeit leider nicht allen Menschen einen Therapieplatz anbieten, da die Therapieplätze seitens der gesetzlichen Krankenkassen stark limitiert und reglementiert werden. Wenden Sie sich in dringenden Fällen an die 116117 oder Ihre Krankenkasse.
Kostenerstattung Privatpraxis
Unsere Praxis ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Wenn wir Ihnen nach der psychotherapeutischen Sprechstunde keinen zeitnahen Therapieplatz anbieten können und auch andere Kassenpraxen keine Kapazität haben, kommt eine Behandlung in einer Privatpraxis in Betracht. Die Kosten kann Ihre Krankenkasse über das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V übernehmen.
Grundgedanke: Wenn die Krankenkasse eine notwendige Behandlung nicht in zumutbarer Zeit über eine zugelassene Praxis zur Verfügung stellen kann (sogenanntes Systemversagen), kann sie verpflichtet sein, die Kosten einer selbst beschafften Behandlung zu erstatten.
Die Krankenkassen prüfen streng. Erfahrungsgemäß müssen diese Punkte erfüllt und belegt sein:
Psychotherapeutische Sprechstunde: Sie haben die Sprechstunde wahrgenommen und von uns das Formular PTV 11 erhalten. Darin sind Behandlungsbedürftigkeit, Verdachtsdiagnose und die empfohlene Behandlung dokumentiert.
Erfolglose Suche nach einem Kassenplatz: Sie haben die Terminservicestelle (Tel. 116 117) eingeschaltet und zusätzlich selbst mehrere zugelassene Praxen angefragt — üblich ist eine Dokumentation von mindestens 5 bis 10 Absagen mit Datum, Name der Praxis, Art der Kontaktaufnahme und genannter Wartezeit.
Unzumutbare Wartezeit: Ein Behandlungsplatz ist nicht in einer für Ihr Krankheitsbild vertretbaren Frist verfügbar. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab; bei dringlichem Bedarf werden wenige Wochen angesetzt.
Antrag vor Behandlungsbeginn: Der Antrag muss vor Beginn der Behandlung gestellt und die Zusage der Kasse abgewartet werden. Für bereits begonnene Behandlungen wird in der Regel nicht rückwirkend erstattet.